Allgemeine Geschäftsbedingungen der Born Baubedarf GmbH

AGBs der Born Baubedarf GmbH, in 03130 Spremberg-Groß Luja

I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Born Baubedarf GmbH gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II. Unsere Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
2. Maßgebens für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in Ihrer jeweils neusten Fassung.

III. Vertragsabschluss
Für jedes Bauvorhaben des Vertragspartners für das dieser die Abnahme der bestellten konkrete Produktmenge sicherstellen kann, wird ein separater Vertrag über eine bestimmte konkret zu vereinbarende Vertragslaufzeit abgeschlossen. In diesem Vertag können auch mehrere Bauvorhaben des Vertragspartners, einbezogen werden, jedoch gilt dann entweder für alle in diesem Vertrag erfassten Bauvorhaben die vereinbarte Vertragslaufzeit, wobei auch unterschiedliche Vertragslaufzeiten für die Bauvorhaben in einem Vertrag vereinbart werden können, jedoch ist bei mehreren Bauvorhaben in einem Vertrag entweder eine für alle Bauvorhaben geltende Vertragsdauer oder für jedes Bauvorhaben eine gesonderte Vertragslaufzeit bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Die Vertragslaufzeit ist in der Regel so gestaltet, dass wir die Stabilität unserer Einkaufspreise unserer Lieferanten überschauen können.

IV. Vertragsdauer

Die Vertragsdauer wird für jeden Vertrag gesondert und bei Vertragsabschluss vereinbart.

V. Unsere Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto" berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Preise, lediglich Netto-Preise.
2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten und Einfuhrabgaben.
3. Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die von uns an unsere Lieferanten zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien (insbesondere Stahl, Bewehrungsmatten, usw.) oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehrals 10 Prozent steigen, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang anzupassen. Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarungen eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

VI. Zahlung und Verrechnung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 18 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro ohne Abzug zu erfolgen und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner.
2. Alle unsere Forderungen werden sofort nach Entstehen fällig, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Mangels Zahlung können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Wir können in diesen Fällen, von den bestehenden Verträgen zurücktreten.
3. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen den Betrieb oder die Baustelle des Vertragspartners zu betreten, die gelieferte Ware zu konfiszieren und sie zur Anrechnung auf unsere Forderungen abzüglich entstehender Kosten zu verkaufen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Vertragspartner nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistungen berechtigen würden.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer Verzugs-pauschale in Höhe von 40,00 EUR berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Vertragspartners im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
7. Eine Verrechnung bei mehreren bestehenden Forderungen erfolgt diese immer in Reihenfolge des ³366 Abs. 2 BG. Das gilt auch für vom Vertragspartner vorgenommene abweichende Tilgungsbestimmungen. Das gilt auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

VII. Lieferzeiten
1. Lieferzeiten sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Werks- und Selbstbelieferung. Sie gelten mit der Versandbereitschaft ab Werk oder ab Lager als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgesendet werden kann. Lieferzeiten bei Importgeschäften stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Die Lieferzeiten verlängern sich mindestens um den Zeitraum, währenddessen der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Dies gilt nicht bei mangelhafter Lieferung unsererseits, hier gelten die Reglungen unter dem Nr. XV. Mängel/Gewährleistung/ Verjährung.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Pandemien, Krieg sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, dieLieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
5. Falls wir in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz und/ oder Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Er stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen uns gegen den Vertragspartner aus unserer Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüchen.
2. Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne VIII.1. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Vertragspartner gehörenden Gegenstand zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der Vorstehende Satz gilt entsprechend im Fall der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit den uns nicht gehörenden Gegenständen. Soweit wir nach diesen Regelungen (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Vertragspartner die Gegenstände für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber bereits mit Abschluss des Vertrages mit uns an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt ausschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die Ihm für die Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
5.Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der gemäß diesen (Eigentumsvorbehaltsregelungen an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber den Abnehmern verlangen. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner uns die Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Wir haben die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten.
9. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. lm Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

IX. Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit im Falle von Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Nr. XV dieser Bedingungen unberührt. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben; wir werden wird dem Vertragspartner im Falle des Rücktritts und falls eine entsprechende Gegenleistung an uns bereits vom Vertragspartner geflossen ist, unverzüglich erstatten.

X. Rüge- und Untersuchungsobliegenheit
1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen.
2. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
4. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Vertragspartner die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Vertragspartner es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
5. Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
6. Dies gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens.

XI. Haftung
1. Wir haften nicht in Fällen der leichten Fahrlässigkeit bzw. der leichten Fahrlässigkeit unseres gesetzlichen Vertreters, wir haften nicht für Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen.
2. Dies gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Regelung in XI 3. Satz 1 gilt nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Regelung in XI 3. Satz 1 gilt auch nicht soweit zugleich ein Ausnahmefall nach XI 2. vorliegt. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
4. Die Regelungen der XI 1-3. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund. insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. XII dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. XIII dieser Bedingungen.
5. Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Höhere Gewalt/ Verzug
1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streiks oder Aussperrungen, Aufruhr, Betriebsstörungen, Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- und Energiemangel, Stromausfall, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Pandemien, Krieg sowie Behinderung der Verkehrswege und alle sonstigen Umstände zurück zu führen oder auf ähnliche die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferer eintreten, verlängern sich entweder die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern oder diese Ereignisse berechtigen uns, zur sofortigen Vertragsbeendigung, ohne dass der Vertragspartner weitere Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen kann und ohne dass ihm wegen dieser Vertragsbeendigung ein Schadensersatzanspruch oder Ähnliches zusteht.
2. Wir haften bei Verzug mit der Leistung nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses XII 2. gegeben ist.
3. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Unmöglichkeit
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, haften wir nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die Beschränkung der Haftung gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach XIII 1. Satz 2 gegeben ist. Die Regelung in Nr. XIII 2. Satz 1 gilt nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIV. Aufrechnungsverbot
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XV. Mängel/ Gewährleistung/ Verjährung
1. Mängel sind uns gegenüber in Textform unter Einstellung der Be- und verarbeitung anzuzeigen. Gibt uns der vertragspartner keine Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen oder wird trotz erkennbarer Mängel Be- und Verarbeitung vorgenommen, so entfallen alle Mängelansprüche.
2. Bei berechtigter, Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie/ einwandfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen, Verweigerung und/oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Wir können die Erstattung des Mindestwertes oder die Nachbesserung verweigern, solange der Vertragspartner seine Pflichten uns gegenüber im Umfang des Minderwertes der mangelhaften Lieferung nicht erfüllt. Mängelrügen entbinden den Vertragspartner nicht von der Zahlung in Höhe des Minderwertes der mangelhaften Lieferung. Im Übrigen haften wir im Falle von Mängeln nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
3. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten") nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Vertragspartner durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
- Darüberhinausgehende Kosten des Vertragspartners für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Vertragspartners für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war.
5. Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Vertragspartner bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von 2a-Ware ist unsere Haftung wegen eines Sachmangels nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen.
7. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Vertragspartners nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
8. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

XIV. Versand
1. Unsere Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl ab Lieferwerk oder ab unserem Lager. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur oder Frachtführer. Teillieferungen behalten wir uns vor. Für die Anlieferung setzen wir eine gut befahrbare Zufahrt voraus.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Vertragspartner über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Einwegverpackung, Schutz- und/oder Transportmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Vertragspartners. Kosten des Vertragspartners für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa" – Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.

XVII. Gewichte
1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2 ½ % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5 % berechtigen nicht zur Beanstandung.
2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

XVIII. Abrufaufträge / fortlaufende Lieferungen
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

XIX. Gefahren
Erfolgt die Versendung der Ware auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald wir die Ware dem Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.

XVIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
2. Gerichtsstand ist Cottbus.

XXI. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XXII. Wirksamkeit/ Schriftformerfordernis
1. Besondere Absprachen und von den verstehenden Regelungen oder den zwischen den Vertragsparteien vertraglichen Regelungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung.
2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen.

Ausgabe Dezemberg 2021

Verlegevoraussetzungen

I. Geltung

Diese Bedingungen der Verlegearbeiten gelten für alle - auch zukünftige - Verträge über die Leistung "Bewehrungseinbau" zusätzlich zu unseren nachfolgend genannten Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Soweit darin, sowie in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der VOB Teil B in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Leistungsumfang

  • Unsere Leistungen umfassen den zeichnungsgerechten Einbau der von uns gelieferten Bewehrung nach den von Ihnen zur Verfügung gestellten, auf Richtigkeit und Durchführbarkeit, geprüften Bewehrungspläne und Ihren örtlichen Maßangaben. Der Einbau der Bewehrung erfolgt durch einen von uns beauftragten Nachunternehmer. Es wird ausschließlich das von uns gelieferte Material verlegt.
  • Unser Auftrag basiert auf der Voraussetzung wirtschaftlicher Bewehrungsführung mit dem geringsten Verlegeaufwand. Unseren Änderungsvorschlägen bezüglich Bewehrungsführung und Stahlsorten ist zu entsprechen, soweit diese statisch zulässig und wirtschaftlich vertretbar sind. Zu diesem Zweck ist uns der unmittelbare Kontakt mit dem Konstruktionsbüro, Statiker und Prüfingenieur gestattet.
  • Die Personalstärke des Einbaupersonals ist ausschließlich unsere Sache. Wir richten uns auf die terminlichen Erfordernisse der Baustelle ein, die uns rechtzeitig, mindestens fünf Arbeitstage vor dem relevanten Einsatz bekannt gegeben sein müssen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Mannstärke ist nur bei Tagelohnarbeiten begründet. Bei einer Tagesleistung von unter 1.0 to je Arbeitskraft wird der Einbau im Tagelohn abgerechnet.
  • Im Vertragsumfang enthalten ist das Abladen des Materials mittels bauseitigem Kran einschließlich Bedienung und Anschlagmittel und unserem Nachunternehmer auf den von Ihnen angewiesenen Lagerplatz oder direkt zum Einbauort (max. eine Zwischenlagerung). Horizontale Schultertransporte auf ebener und verkehrssicherer Fläche zur Verteilung des Materials bis maximal 30 m. Die Handtransporte dürfen jedoch im Mittel 15 m nicht übersteigen.
  • Das Entladen der LKW setzt kontinuierliche Kranbedienung voraus und ist mit 1 Stunde für 20-25 t veranschlagt. Darüber hinaus gehende Zeiten werden im Stundenlohn berechnet.
  • Das Abladen von Hand sowie manueller Vertikaltransport und Transport über Schrägen und Böschungen gehören nicht zum Vertragsumfang.
  • Montagebewehrung wie Stehbügel, Hilfseisen, Apsta, jede Art von konstruktiver Bewehrung sind in den Bewehrungsplänen und -unterlagen aufzunehmen und nach vereinbarten Preisen für Material und Einbau zu vergüten.
  • Eventuelle Hilfsgerüste und erforderliche Montagebewehrung für eine ausreichende Standsicherheit der Bewehrung während des Einbaus und zur ordnungsgemäßen Sicherung der Lage der Bewehrung vor und während der Betonage, sind bauseits festzulegen.
  • Für Nacht-, Sonntags-, Gefahren-, Schmutz-, und Höhenzuschläge werden die jeweils gültigen tariflichen Sätze gesondert in Rechnung gestellt. Der Samstag ist kein Arbeitstag. Für Sonntagsschichten, die nicht durch uns zu vertreten sind, sind die Mehrkosten zu erstatten.
  • Der Einbau der Bewehrung erfolgt in der kalten Jahreszeit bis zu einer Temperatur von -5°C, gemessen um 6:00 Uhr. Erforderliche Winter- und Wetterschutzeinrichtungen sind, außer der persönlichen Winterschutzkleidung, bauseits zu stellen. Eventuelles Abdecken der Bewehrung und Schneeräumarbeiten gehören nicht zu unserem Leistungsumfang.

III. Pläne

Die Bewehrungspläne sind gut lesbar, einfach - bei Wiederholung von Bauteilen mehrfach - kostenlos zur Verfügung zu stellen.

IV. Sonderleistungen

Für nachstehende Leistungen sind grundsätzlich gesonderte Preisvereinbarungen zu treffen:

  • Bewehrungseinbau für Fertigteile, Lochfassaden, Filigrandecken und -wänden, gewendelte Bauteile
  • Bewehrungseinbau von Sonderstählen, isolierter Aufbau
  • Bewehrung im Gleitbau und bei Kletterschalung
  • Einbau von Spannstahl, Spanngliedermontagebewehrung, Spannkopfverankerung und dazugehöriger Spaltzugbewehrung
  • Herstellen von Verbindungen (Muffen) mit Ausnahme von Überlappungsstößen und dem manuellen Schließen offener Bügel
  • zusätzlich Arbeitsfugen und Abstellung von Wänden; bei normalen Arbeitsfugen ist das Nachrichten der Anschlusseisen gesondert zu vergüten
  • Montage und Einbau von Bewehrungsanschlusskästen sowie das Ausbiegen dieser Stähle
  • das zusätzliche Umsetzen der Bewehrung und der Transport über zwei oder mehr Kräne sowie das Einweisen des Kranführers durch unseren Nachunternehmer, z.B wegen Sichtbehinderung
  • Ebenso sind sämtliche Abweichungen von den Bewehrungsplänen und Stahllisten mit uns schriftlich zu vereinbaren und unterliegen besonderer Vergütung nach VOB/B. Das gilt insbesondere für aufwendige Bewehrungsführungen (z.B. zum Zweck der Materialeinsparung oder zur Erlangung von Schalungsvorteilen) sowie jede über einen normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehende Bewehrung, die nicht verlegt, sondern mit Kraftaufwand eingeschoben werden muss.
  • der nachträgliche Aus- und Wiedereinbau sowie die Verstärkung der Bewehrung durch Zulagen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.
  • Montage und Einbau von Feuerschutzbewehrung

V. Bauseitige Leistungen

  • Kräne mit Seilgehänge und Anschlagseilen sowie Bedienungspersonal für das Abladen, einmaligem Zwischenlagern und dem Transport des Materials zur Einbaustelle und zur laufenden Bewehrungsunterstützung. Die Hubleistung der Kräne muss beim ungehinderten und senkrechten Abheben vom Fahrzeug mindestens 2,5 t betragen
  • Arbeitsgerüste, die bei Bewehrungen über 3 Meter Höhe erforderlich werden, sind arbeitsfertig an den Einbaustellen entsprechend den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zur Verfügung zu stellen
  • Bockgerüste bis zur Standhöhe von 1,99 Meter werden von Ihnen gestellt und von unserem Nachunternehmer auf und abgebaut
  • beheizbare Tagesunterkünfte, sanitäre Anlagen, Strom und Wasser
  • Zur geordneten Lagerung der Zeichnungen, Klein- und Hilfsmaterial ist bauseits ein Raum mit Regalen zur Verfügung zu stellen
  • Winter-/Wetterschutzeinrichtungen, einschließlich das Abdecken der Bewehrung und Räumen von Schnee
  • das Einmessen von Wand- und Stützanschlüssen (Stützen, Decken, Fundamenten usw.) und deren gut sichtbare und dauerhafte Markierung
  • die Säuberung der Schalung vor dem Betonieren
  • Änderungen der bautechnischen Unterlagen (Verlegepläne, Stahllisten, u.ä.) berechtigen uns zu einer Anpassung der Vertragsfristen. Diese Änderungen sind im Einzelnen deutlich hervor zu heben. Sofern durch solche Änderungen andere Pläne, Listen und sonstige Unterlagen ungültig werden, hat der Auftraggeber hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

VI. Ausführungsfristen und Abnahme

  • Alle Ausführungsfristen müssen zumutbar sein und sind vorher mit uns oder unserem Nachunternehmer abzustimmen und zu vereinbaren. Die Nachfrist bei nachgewiesener schuldhafter Terminüberschreitung durch uns oder unseren Nachunternehmer muss angemessen sein und darf 48 Stunden nicht unterschreiten. Einflüsse höherer Gewalt verlängern die Termine um die Zeit der Beeinflussung.
  • Die Bewehrung ist mit der Abnahme durch die Bauleitung oder einem beauftragten Prüfingenieur übergeben. Dabei auftretende Mängel werden von uns kostenlos behoben, sofern wir diese zu vertreten haben. Nach- oder Richtarbeiten der Bewehrung nach Übergabe bzw. nach Beseitigung der bei der Abnahme beanstandeten Mängel durch Beschädigungen anderer Gewerke werden auf Nachweis behoben.
  • Für das auf der Baustelle lagernde Material und dessen Sicherung gegen Diebstahl und sonstige Schäden übernehmen wir oder unser Nachunternehmer keine Verantwortung.

VII. Abrechnung, Vergütung

  • Die Vertragspreise sind auf der Grundlage der im Vertrag, Angebot oder in der Auftragsannahme festgelegten Mengen (Vordersätze) kalkuliert. Sie verstehen sich insbesondere unter dem Vorbehalt, dass keine wesentlichen Mengenverschiebungen zwischen den Warengruppen Betonstabstahl, Lager- und Listenmatten sowie innerhalb der einzelnen Durchmesser (bei Betonstahl IV S) und Sorten (bei Betonstahl IV M) erfolgen. Änderungen der Vordersätze sowie Mengenverschiebungen berechtigen uns zur Anpassung des Vertragspreises entsprechend unseren kalkulatorischen Stundensätzen bzw. denjenigen unseres Nachunternehmers.
  • Vereinbarte Stunden- und Tageslohnsätze gelten auf Gegenseitigkeit und umfassen alle Lohn- und Lohnnebenkosten. Vom Kunden abgezeichnete Tageslohnzettel bestätigen zusätzlich beauftragte, gesondert an uns zu vergütende Leistungen
  • Die Vertragspreise basieren auf einer kontinuierlichen, ganztägigen Besetzung der Baustelle bei gleichmäßigem Arbeitsanfall und immer Baufreiheit für komplette Bauteile. Kann aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unser Personal bzw. dasjenige unseres Nachunternehmers nicht wie vereinbart eingesetzt werden, haben wir Anspruch auf Vergütung der auf unser Personal afallenden Stillstandzeiten entsprechend den vereinbarten Stundenlohnsätzen.
  • Betonstahl wird nach den Stahlplänen und -listen des Statikers nach theoretischem Gewicht abgerechnet
  • Betonstahlmatten werden zum vollen Mattengewicht abgerechnet. Verschnitt geht zu Lasten des Auftraggebers
  • Flächenabstandshalter (z.B. für die untere und obere Bewehrungslage) werden nach dem tatsächlichen Gewicht berechnet. Einzelabstandshalter sind im Verlegepreis enthalten.